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Ministerin von der Decken: Schleswig-Holstein trägt gesellschaftlichem Wandel Rechnung und ermöglicht neue Bestattungsart – Basis ist eine wissenschaftlich begleitete Erprobung

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KIEL. Das von allen schleswig-holsteinischen Landtagsfraktionen eingebrachte „Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes“ wurde heute (18.06.) vom Landtag beschlossen.
 
Damit wird nach seinem Inkrafttreten eine weitere Bestattungsart in Schleswig-Holstein gesetzlich zulässig: eine beschleunigte Verwesung zu Erde in einem geschlossenen Behältnis mit anschließender Beisetzung auf einem Friedhof. Die neue Bestattungsart hatte zuvor eine rund zweijährige Erprobungsphase durchlaufen.
 
Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken betonte in ihrer Landtagsrede, die sie vor der Abstimmung gehalten hatte:
 
Der Landtag entscheidet heute über die Aufnahme einer neuen Bestattungsart in das Bestattungsgesetz. Neben der Erdbestattung in einem Sarg (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) und der Einäscherung mit Urnenbeisetzung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2) soll es künftig eine „beschleunigte Verwesung“ in einem geeigneten Behältnis mit Beisetzung der menschlichen Überreste (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) geben. In der Öffentlichkeit wird die neue Bestattungsart auch als „Reerdigung“ bezeichnet.
 
Die neue Bestattungsart wird seit ca. zwei Jahren auf Grundlage des § 15a erprobt und durch die Rechtsmedizin der Universität Leipzig wissenschaftlich begleitet. Der Zulassungsbescheid enthält umfangreiche Nebenbestimmungen, wie Untersuchungs- und Berichtsverpflichtungen. Diesen wurde umfassend nachgekommen.
 
Stand 30. April wurden insgesamt 76 Bestattungen in dieser neuen Art durchgeführt bzw. gestartet. Die Verstorbenen stammten aus 14 Bundesländern; eine Person stammte aus dem Ausland. Auf Grundlage der vorliegenden Berichte und Untersuchungsergebnisse können die Funktionsfähigkeit und die Unbedenklichkeit des Verfahrens bestätigt werden: Sowohl die Schwermetall- als auch die Schadstoffwerte lagen durchgehend unter den maßgeblichen Grenzwerten. Die Temperaturvorgaben wurden eingehalten. Die Abluftmessungen ergaben keine Beanstandungen. Die mikrobiologischen Untersuchungen bestätigen die erwartungsgemäß niedrigen Werte.
 
Über die vorgeschriebenen Untersuchungen hinaus wurden zusätzliche Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. So wurden bei zwei Verfahren die Kokons notariell verplombt und erst nach Abschluss des Verfahrens wieder entsiegelt. Die Universität Leipzig hat die Probengewinnung von Beginn an eng begleitet. Mitarbeitende waren regelmäßig vor Ort und haben die Proben persönlich entnommen.
 
Erstmals findet nach der erfolgreichen Erprobung eine neue Bestattungsart Eingang in das schleswig-holsteinische Bestattungsgesetz. Es freut mich, dass wir in Schleswig-Holstein dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen und – auf der Basis einer wissenschaftlich begleiteten Erprobung – eine neue Bestattungsart ermöglichen.“
 
Hintergrund: Schleswig-Holstein hatte das Bestattungsgesetz bereits Ende 2024 modernisiert und unter anderem erweiterte sarglose Bestattungen sowie Verbesserungen für den rechtssicheren Betrieb von Bestattungswäldern ermöglicht. Durch eine Öffnungsklausel, die Anfang des Jahres 2024 in das Gesetz aufgenommen worden war, wurde zudem die Erprobung neuer bisher nicht gesetzlich geregelter Bestattungsarten ermöglicht. Eine solche Erprobung fand bei der neuen Bestattungsart statt.
 
 
 
Verantwortlich für diesen Pressetext: Christian Kohl / Oliver Breuer/ Max Keldenich| Ministerium für Justiz und Gesundheit | Lorentzendamm 35, 24103 Kiel | Telefon 0431 988-2654 | E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/mjg
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